Der Verein

Das Traumahilfe Netzwerk

Das TRAUMAHILFE NETZWERK Augsburg & Schwaben e.V. wurde 2010 von trauma-kompetenten Therapeuten, Pädagogen, Ärzten, Psychologen und BeraterInnen gegründet.
Die Mitglieder arbeiten schwerpunktmäßig mit Menschen, die eine notfallpsychologische Akutversorgung benötigen oder eine Traumafolgestörung entwickelt haben. Wir wollen für traumatisierte Menschen in der Region die Hilfsangebote koordinieren und verbessern, die Öffentlichkeit informieren und Helfer befähigen Traumatisierungen zu erkennen, zu verstehen und bei der Bewältigung zu helfen.

Motivation und Ziele des Traumahilfe Netzwerkes – Hilfe für Betroffene, Vernetzung von Fachleuten und Wissen über Trauma weitergeben.

Maria Johanna Fath

Wir haben uns Folgendes zur Aufgabe gemacht:

Die interprofessionelle Zusammenarbeit in der Traumabegleitung und Traumabehandlung in den Fokus rücken, Wissen vermitteln und Helfer*innen stärken

Aufklärungsarbeit

Öffentlichkeit, Betroffene und Helfer über Trauma, seine Folgen, Präventions- und Hilfsmöglichkeiten in Augsburg und Schwaben aufzuklären

Betroffene auffangen

Anlaufstelle für Betroffene zu sein, um Traumafolgen abzuklären und Perspektiven der Behandlung und Bewältigung aufzuzeigen

Netzwerk

Helfer zu vernetzen, den fachlichen Austausch unter den Mitgliedern zu fördern und Hilfen zu koordinieren

Weiterbildung

Durch wissenschaftliche Begleitung zur Vertiefung der Kenntnisse über Trauma und zur Verbesserung der Versorgung von Betroffenen beizutragen.

Mitglied werden

Werden Sie Teil des Traumahilfe Netzwerks! Tipp: Für unsere Aus- und Weiterbildungen gibt es für Mitglieder Vergünstigungen.

Werden Sie Mitglied!

Als ordentliches Mitglied unterstützen Sie uns, indem Sie aktiv am Netzwerk mitwirken – Sie sind herzlich willkommen! Übrigens: Bei unseren Aus- und Fortbildungen bekommen Mitglieder Vergünstigungen.

Werden Sie Fördermitglied!

Als Fördermitglied unterstützen Sie unsere Arbeit finanziell und helfen am langfristigen Erfolg der Traumahilfe mit.

Unterstützen Sie uns!

Auch mit einer Spende leisten Sie einen wertvoller Beitrag unser Netzwerk zustärken, um die Stiuation für Betroffen eines Traumas zu verbessern.

Vereinssatzung "Traumahilfe Netzwerk Augsburg & Schwaben e. V."

SATZUNG

des „Traumahilfe Netzwerk Augsburg & Schwaben“
§ 1 Name/Sitz

(1.) Der Verein führt den Namen „Traumahilfe Netzwerk Augsburg & Schwaben“. Er ist in das Vereinsregister einzutragen. Er führt dann den Namenszusatz e.V.

(2.) Er hat seinen Sitz in Augsburg.

§ 2 Zweck

(1.) Zweck des Vereins ist die allgemeine Prävention durch Information über Traumata und deren psychische Folgen, die Vernetzung von Fachleuten und Einrichtungen zur Hilfe bei Traumatisierung und deren psychischen Folgen sowie Beratung und Unterstützung für Betroffene. Betroffene sind vor allem Opfer von Unfällen, Naturkatastrophen, Gewalt- und Straftaten. Durch Beratung bei der Suche nach geeigneten Hilfen sollen diese Personen unterstützt werden. Die ethischen Grundsätze, wie sie in jeder psychotherapeutischen und sozialen Arbeit, Ausbildung und Supervision üblich sind, werden dabei beachtet.

(2.) Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  1. Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege durch Vorträge vor allem in Schulen, öffentlichen Einrichtungen und Institutionen, Firmen und dergleichen über die Wirkung von Traumata und deren psychischen Folgen,
  2. Information über geeignete Fortbildungsangebote zur Entwicklung von Traumakompetenz sowie Prävention und Psychohygiene der Helfer,
  3. Vernetzung von Fachleuten und Einrichtungen für Hilfe und Therapie bei Traumatisierung und ihren psychischen Folgen,
  4. Information und Beratung für Betroffene über geeignete Hilfen, Fachleute, Einrichtungen und Unterstützungsmöglichkeiten.

(3) Der Verein kann sich auch an anderen Einrichtungen beteiligen, soweit dies mit seiner Zweck- und Zielsetzung zu vereinbaren oder sonst in seinem Interesse gelegen ist.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Mit der Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 dieser Satzung verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar mildtätige und sonst gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können auf Antrag natürliche und juristische Personen werden, die bereit (und in der Lage) sind, an der Erfüllung und Förderung dem Vereinszweck entsprechend mitzuwirken.
Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein finanziell. Sie haben jedoch kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Ob die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, entscheidet jeweils der Vorstand des Vereins. Eine Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Begründung.
(3) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit.
(5) Der Austritt ist jeweils zum Schluss des Kalenderjahres möglich. Er ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.
(6) Ein Ausschluss ist möglich, wenn ein Mitglied seinen Pflichten trotz nachweislicher Aufforderung nicht nachkommt oder durch sein Verhalten den Zweck oder das Ansehen des Vereins schädigt. Insbesondere ist ein Ausschluss möglich, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist.
(7) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Ist das Mitglied mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrages im Rückstand, kann der Vorstand den Ausschluss erst beschließen, wenn seit dem Zugang des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss enthalten hat, drei Monate vergangen sind. Vor dem Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Ausschluss kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. Sie entscheidet mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Zu den Pflichten der Vereinsmitglieder gehört insbesondere die Pflicht, Mitgliedsbeiträge zu leisten.
(2) Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden jeweils von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 6 Vereinsvermögen
(1) Beim Vereinsvermögen handelt es sich um ein von dem der Mitglieder gesondertes Vermögen. Es steht dem Verein selbst zu. Die Mitglieder haben keinen Anteil daran.
(2) Die Mitglieder können nicht die Teilung des Vereinsvermögens verlangen. Ihr Ausscheiden, die Auflösung oder Aufhebung des Vereins, der ganze oder nur teilweise Wegfall seines Zwecks und seiner Aufgaben lässt keine Ansprüche der Mitglieder auf das Vereinsvermögen entstehen.

§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern

  1. dem/der 1. V orsitzenden,
  2. dem/der 2. V orsitzenden,
  3. dem/der Schatzmeister/in
  4. dem/der Schriftführer/in
  5. mindestens einem/einer Beisitzer/in.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Verschiedene Vereinsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Wiederwahl und vorzeitige Abberufung sind zulässig.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes müssen über traumaspezifische Kompetenz verfügen, mindesten zwei Mitglieder müssen PsychotherapeutInnen sein.
(4) Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

§ 9 Aufgaben des Vorstandes, Vertretungsbefugnis

(1) Der Vorstand hat nach Maßgabe des Gesetzes, dieser Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung nach besten Kräften auf eine Erfüllung der Aufgaben und Verwirklichung der Ziele des Vereins hinzuwirken. Seine Zuständigkeit umfasst alle Angelegenheiten des Vereins, deren Besorgung nicht einem anderen Organ des Vereins zugewiesen ist.
(2) Der Verein wird gemäß § 26 BGB durch den/die erste oder zweite Vorsitzende gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass für die Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 1.500,00 Euro (i. W. eintausendfünfhundert) die Zustimmung eines weiteren Vorstandmitglieds erforderlich ist.
(3) DemVorstandobliegeninsbesonderefolgendeAufgaben:

  1. Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  2. die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts und der Jahresrechnung,
  3. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  4. Abschluss, Änderung oder Beendigung von Arbeitsverträgen.

(4) Die einzelnen V orstandsmitglieder erhalten für die von ihnen aufgewendete Arbeitszeit und Arbeitskraft eine angemessene Aufwandsentschädigung, die vom Vorstand ohne Mitwirkung des betroffenen Vorstandsmitgliedes festgesetzt wird. Die den Vorstandsmitgliedern entstehenden notwendigen Aufwendungen erhalten sie auf Antrag und gegen Nachweis vom Verein ersetzt. Der Vorstand kann auch eine pauschale Erstattung der Aufwendungen festlegen.
(5) Die Mitglieder des V orstandes haften dem V erein nur für V orsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(6) Die Mitglieder des Vorstandes haben gegenüber Dritten über alle Vorgänge, die ihnen in dieser Eigenschaft bekannt werden, strengstes Stillschweigen zu bewahren. Nach dem Ausscheiden aus dem Amt haben sie alle schriftlichen Unterlagen, die ihre Amtstätigkeit betreffen, an den Vorsitzenden des Vereins herauszugeben.
§ 10 Willensbildung des Vorstandes
(1) Der Vorstand wird durch Beschlussfassung tätig. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der zu seinen Sitzungen erschienenen Vorstandsmitglieder. Kein Mitglied darf sich dabei der Stimme enthalten. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung des ihn vertretenden 2. Vorsitzenden den Ausschlag.
(2) Der 1. Vorsitzende bereitet die Sitzungen vor und lädt zu sämtlichen Sitzungen jeweils mindestens eine Woche zuvor schriftlich ein. Als schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post per E-Mail. Der 1. Vorsitzende führt bei den Sitzungen des Vorstandes den Vorsitz. Bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertritt ihn der 2.Vorsitzende. Ist auch er verhindert, so vertritt ihn ein anderes Mitglied des Vorstandes, das von den übrigen Vorstandsmitgliedern dazu bestimmt wird.
(3) Der V orstand ist beschlussfähig, wenn sämtliche V orstandsmitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und wenigstens drei von ihnen erschienen und stimmberechtigt sind. Ist der Vorstand beschlussunfähig, so ist er umgehend ein zweites Mal zur Besprechung und Beratung desselben Gegenstandes einzuberufen. Er ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen, jedoch nicht ohne den 1. oder 2. Vorsitzenden beschlussfähig. Hierauf ist bei der zweiten Einladung hinzuweisen. Im Übrigen gilt in solchem Fall Abs. 2 Satz 4 entsprechend.
(4) Bei jeder Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das Tag und Ort der Sitzung, die Namen der erschienenen Vorstandsmitglieder ersehen lässt, sowie die im Laufe der Sitzung gefassten Beschlüsse (einschließlich des Abstimmungsergebnisses dazu) ihrem Wortlaute nach wiedergibt. Das Protokoll ist vom Leiter der Sitzung und dem Protokollführer zu unterzeichnen und vom Vorstand zu genehmigen.
(5) Eine Beschlussfassung des Vorstandes ist auch ohne Einberufung einer Sitzung möglich, wenn alle Mitglieder des Vorstandes ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.
(6) Ein Vorstandsmitglied kann an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn die Beschlussfassung ihm selbst, seinem Ehegatten, einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet der Vorstand ohne Mitwirkung des persönlich Beteiligten. Die Mitwirkung eines wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossenen Vorstandsmitgliedes hat die Ungültigkeit des Beschlusses nur zur Folge, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war.
(7) Der 1. Vorsitzende vollzieht die Beschlüsse des Vorstandes, soweit beschlussmäßig nicht ein anderes Vorstandsmitglied bestimmt wird. Er bedient sich dazu der Einrichtungen des Vereins und der für ihn tätigen Mitarbeiter. Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend.
§ 11 Laufende und dringliche Angelegenheiten einzelner Einrichtungen des Vereins
(1) Der Vorstand kann durch einstimmigen Beschluss sämtlicher Vorstandsmitglieder einen Geschäftsführer oder Verwalter für (eine) einzelne Einrichtung(en) des Vereins (im Sinne von § 2 Abs. 3 Ziff. 1 mit 3) berufen und mit der selbständigen Erledigung gewisser V orstandsaufgaben, insbesondere der (einfachen, dringlichen unaufschiebbaren) Geschäfte der laufenden Verwaltung bzgl. der betreffenden Einrichtung(en), beauftragen. Macht der Vorstand von dieser Möglichkeit Gebrauch, so hat er hierfür gleichzeitig entsprechende Richtlinien aufzustellen, in denen insbesondere zum Ausdruck zu kommen hat, dass der 1. Vorsitzende von all jenen Geschäften, die der/die Geschäftsführer/Verwalter erledigt/erledigen, von all jenen Anordnungen, sonstigen Maßnahmen, die er/sie getroffen hat/haben, dem Vorstand jeweils in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben hat. Das Protokoll hat über die aufgestellten Richtlinien im einzelnen Aufschluss zu geben.
(2) Der Vorstand kann Beschlüsse nach Abs. 1 jederzeit durch einfachen Mehrheitsbeschluss der erschienenen Vorstandsmitglieder ändern oder aufheben.

§ 12 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat nach Maßgabe des Gesetzes und dieser Satzung gemeinsam mit dem Vorstand nach besten Kräften auf eine Erfüllung der Aufgaben und Verwirklichung der Ziele des Vereins hinzuwirken. Sie hat folgende Aufgaben:

1. die Bestimmung der Grundsätze der Vereinstätigkeit,
2. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
3. die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,
4. die Beschlussfassung über den jährlichen Haushaltsplan,
5. die Anerkennung der Jahresrechnung,
6. Wahl von zwei Vereinsmitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, zu Revisoren,
7. die Entlastung des V orstandes,
8. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
9. Berufung eines Fachbeirates,
10. die Beschlussfassung über die Gründung von selbständigen Rechtsträgern,
11. die Beschlussfassung über die Beteiligung an anderen Einrichtungen oder Unternehmen,
12. die Beschlussfassung über die Änderung des Zwecks und der Satzung,
13. die Beschlussfassung über die Auflösung oder Umwandlung des Vereins.

§ 13 Willensbildung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird durch Beschlussfassung tätig.
(2) Die Mitgliederversammlung ist jeweils jährlich einmal sowie dann einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Ob das Interesse des Vereins die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfordert, entscheidet jeweils der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen vorab durch Beschluss. Die Mitgliederversammlung ist ferner dann einzuberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung dem Vorstand gegenüber schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
(3) Die Einberufung erfolgt durch den 1.Vorsitzenden mindestens zwei Wochen vorher mit Angabe der Tagesordnung. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch die Mitgliederversammlung zugelassen werden. Eine nachträgliche Ergänzung der Tagesordnung ist nicht möglich für die Abberufung von Vorstandsmitgliedern, für die Änderung des Zwecks des Vereins und der Satzung und für die Auflösung oder Umwandlung des Vereins.
(4) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens 20 vom Hundert der Mitglieder erschienen und stimmberechtigt sind. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied ist nicht möglich. Die Beschlüsse werden – soweit nicht Gesetz oder Satzung ein anderes bestimmen – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(5) Der 1. Vorsitzende bereitet die Mitgliederversammlungen vor, beruft sie rechtzeitig schriftlich ein und führt bei den Mitgliederversammlungen den Vorsitz. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte bekannte Adresse versandt wurde. Als schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post per E- Mail.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die Tag und Ort der Sitzung und die Namen der erschienenen Vereinsmitglieder ersehen lässt. Im Übrigen gilt § 10 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 4 entsprechend. Jedes Mitglied erhält eine Abschrift des Protokolls.

§ 14 Fachbeirat

Die Mitgliederversammlung kann einen Fachbeirat berufen. Dieser hat die Aufgabe, den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben beratend zu unterstützen.

§ 15 Haushaltsplan

(1) Das Geschäftsjahr als Haushalts- und Rechnungsjahr des V ereins ist das Kalenderjahr.
(2) Alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins sind für jedes Geschäftsjahr zu veranschlagen und in den Haushaltsplan einzusetzen. Er ist in den Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
(3) Der Haushaltsplan dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs der zur Erfüllung der dem Verein obliegenden Aufgaben im Bewilligungszeitraum erforderlich ist. Er bildet die Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung und ermächtigt den Vorstand, Einnahmen zu erheben, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. Durch den Haushaltsplan selbst werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.
(4) Haushaltsüberschreitungen und außerplanmäßige Ausgaben sind dem Vorstand bei unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnissen möglich. Soweit erforderlich, ist ein Nachtragshaushalt zu beschließen.

§ 16 Jahresrechnung

(1) Über die Einnahmen und Ausgaben des Geschäftsjahres ist innerhalb von sechs Monaten nach seinem Abschluss Rechnung zu legen.
(2) DieRechnunghatnachzuweisen:

1. die für das Geschäftsjahr angefallenen Einnahmen und Ausgaben im Vergleich zu den Ansätzen des Haushaltsplanes,
2. die am Ende des Geschäftsjahres verbliebenen Restbeträge und
3. den Stand des Vereinsvermögens zu Beginn und am Ende des Geschäftsjahres und die in dessen Verlauf eingetretenen Veränderungen.

(3) Die Jahresrechnung und die Buchführung sind jährlich von zwei Revisoren zu prüfen. Über festgestellte Beanstandungen hat die Mitgliederversammlung nach eingeholter Stellungnahme des Vorstandes zu befinden.

§ 17 Satzungsänderung

(1) Änderungen der Satzung und des Zwecks des Vereins sowie die Umwandlung des Vereins nach dem Umwandlungsgesetz oder der Formwechsel in eine andere Rechtsform bedürfen einer Mehrheit von fünfundsiebzig von hundert der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung.
(2) Eine gemäß Abs. 1 vorgenommene nachträgliche Änderung, Ergänzung, Einfügung oder Streichung einer für die steuerlichen Vergünstigungen wesentlichen Satzungsbestimmung ist dem Finanzamt jeweils unverzüglich mitzuteilen. Ist etwas Derartiges in ein öffentliches Register einzutragen, so ist die Eintragung dem Finanzamt nachträglich in Abschrift mitzuteilen.

§ 18 Auflösung

Der Verein kann durch Beschluss des Vorstandes und der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Fünfzig v. H. der abgegebenen Stimmen sind erforderlich.

§ 19 Anfallberechtigung

(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins – gleich aus welchem Grunde und in welcher Weise -, bei sonstiger Beendigung, auch Fusion des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks, fällt das nach Berichtigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Aktivvermögen an Wildwasser Augsburg – Verein gegen sexualisierte Gewalt e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige Zwecke verwenden muss. Existiert der Verein Wildwasser nicht mehr, fällt das Vermögen einem anderen gemeinnützigen Verein in Augsburg zu, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zur Unterstützung von hilfebedürftigen Personen verwenden muss.
(2) Eine gemäß § 18 und § 19 Abs. 1 dieser Satzung vorgenommenen Auflösung des Vereins oder Übertragung seines Aktivvermögens als Ganzes ist dem Finanzamt unverzüglich mitzuteilen. Eine Eingliederung des Vereins in eine andere Körperschaft ist dem Finanzamt gleichfalls unverzüglich mitzuteilen.


Die Änderungen der Satzung (Originalsatzung vom 20.11.2010) wurden durch die Mitgliederversammlung der Traumahilfe Netzwerk Augsburg & Schwaben e. V. am 27.06.2011 beschlossen.
Augsburg, den 12.07.2011

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